Geflügelpestschutz-Verordnung
Vorbemerkung:
Sofern Sie, liebe Leserin, lieber Leser, auf dieser Seite Fehler entdecken oder wichtige Informationen vermissen, die speziell Halter von bis zu 50 Tieren betreffen, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir schreiben würden: info@memoPower.de
Reinhold V., Admin dieser Webseite
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV)
- Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) zur GeflPestSchV – Stand: 24.10.2025
Schutzgebot nach § 3 GeflPestSchV

Verständnisfragen:
Bezieht sich die Formulierung zur Fütterung nur auf hingebrachtes Futter (Körner, Salatblätter, …) oder auch auf Gras, Kräuter, Stauden, die das Geflügel in einem üppigen Auslauf / Wildgarten aufnimmt?
Ist es erlaubt, die Hühner zwischendurch im Garten mit ‚Leckerlis‘ zu füttern (Sonnenblumenkerne, Mehlwürmer, Salatblättern) – mit dem Risiko, dass später ein Wildvogel einige Futterreste findet?
Zählen als ‚Oberflächenwasser‘ auch die sich zeitweise bildenden Regenwasserpfützen, aus denen nicht nur die eigenen Hühner und Enten trinken, sondern eventuell auch Wildvögel? – Wie sieht es mit absichtlich hingestellten Wassertöpfen / Trinkschalen aus: Gelten auch sie als Oberflächenwasser?
Verhält sich ein Landwirt rechtskonform, wenn er seinen mobilen Hühnerstall mit 300 Hühnern auf eine Weide zieht, die Hühner ins Freie lässt und sich nach einem Regen Regenwasserpfützen bilden, aus denen die Hühner und Wildvögel trinken? – Wie sollte er das verhindern? Mit einem riesigen Netz über die komplette Weide? … wirklich?
Verhält sich ein privater Tierhalten rechtskonform, wenn er auf seiner Wiese, mit einigen Obstbäumen fünf Schafe, drei Hausgänse und etwa 30 Hühner weiden lässt? – Das Grundstück, 4.000 qm Fläche, wird von einem Bach durchschnitten. Der Bach ist nur etwa 30 cm breit, aber auf einer Länge von etwa drei Metern hat er eine Breite von etwa zwei Metern, in dem die Gänse immer wieder einmal baden (und trinken) … gelegentlich auch wilde Stockenten. – Wie soll der Tierhalten den Besuch von Wildvögeln verhindern? Mit einem riesigen Netz über die komplette Wiese? … wirklich?
Kommt es bei Auslegung von § 3 GeflPestSchutzV auch auf die Wahrscheinlichkeit an, zum Beispiel wenn die Landung eines Wildvogels wegen der Enge auf dem betreffenden Grundstück durch zahlreiche Bäume oder wegen der gleichzeitigen Anwesenheit von Pferden oder Ziegen eher nicht zu erwarten ist?
Müssen Nachbars Kinder ihre Schuhe und übrigen Kleider wechseln, bevor sie die Hühner und Enten im Garten besuchen, wenn sie zuvor auf einem benachbarten Grundstück gespielt hatten? … sie könnten dort doch über kontaminierten Kot eines Wildvogels gelaufen sein.
Was ist, wenn ein Habicht oder Sperber auf dem großen freien Grundstück landet, um ein Huhn zu schlagen (Habicht) oder einen Singvogel (Sperber), ohne dass dort das Geflügel vom Halter gefüttert und getränkt wird? – Müsste man dafür sorgen, dass das nicht passieren kann???
Wie kann man verhindern, dass Wildvögel beim Flug über das Grundstück Kot fallen lassen, der ggf. mit H5N1-Viren o. ä. Viren kontaminiert ist?
Stimmt die Schlussfolgerung, dass bei der vorbeugenden Schutzbestimmung nach § 3 GeflPestSchV der Koteintrag durch fliegende Wildvögel in Kauf genommen wird? – Damit wäre die beabsichtigte Schutzwirkung praktisch ausgehebelt.
Auf der Webseite des Oberbergischen Kreises werden Formulierungen genutzt, die die vermeintlich zwingende Bestimmung des § 3 (“hat sicherzustellen“) mildern (Was man jetzt schon tun kann, … sollte für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden). – Nimmt das Veterinäramt die GeflPestSchV selber nicht so ernst?

Sind dem VO-Geber bei Erstellung der GeflPestSchV handwerkliche Fehler unterlaufen? – Ist das der Grund, weshalb die Aufsichtsbehörden (Veterinärämter) die Missachtung von § 3 durch Tausende Geflügelhalter kleiner privater Geflügelbestände bewusst übersehen, nicht abmahnen und keine Bußgeld-Bescheide versenden?
Möglicherweise entspricht § 3 GeflPestSchV nicht dem EU-Recht; andere Regelung zum Beispiel in Österreich.
Definition Wildvögel, § 1 (2) 7 GeflPestSchV

Zu den Wildvögeln gehören zum Beispiel Wildgänse, Kraniche, Fischreiher, Habicht, Sperber.
‚Sperlingsvögel‘, zum Beispiel Spatzen, Amseln, Meisen, Tauben, Rabenkrähen und viele andere gehören nach der Definition nicht zu den Wildvögeln.
Aufstallung / Schutzvorrichtung, § 13 (1) letzter Satz GeflPestSchV
Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.
Warum diese geringe Maschenweite? Es geht doch um den Schutz vor Eindringen von relativ großen Wildvögeln, aber nicht um das Eindringen der kleinen Spatzen, Meisen, Amseln!
- Übernachtungs-Ställe der privaten Geflügelhalter sind für die dauerhafte Haltung der Hühner, Enten und dergleichen ungeeignet: nicht tiergerecht – Die Massentierhaltung in Hallen ist erbärmlich; sie kann kein Maßstab für private Geflügelhalter sein!
Erläuterungen zur Aufstallung und Tipps für eine tiergerechte Aufstallung – überwiegend KI-generiert
- Erfahrungen mit der Aufstallungspflicht 2022 im Oberbergischen Kreis
- Für ganz NRW ist solch ein Schritt (Anm. Stallpflicht) bisher nicht geplant. Landwirtschaftsministerin Silke Gorißen hatte am Dienstag diese Forderung für den Moment abgelehnt. – Stand 04.11.2025
Aufstallungspflicht, obwohl nur vier Zwerghühnern im Garten, die dort üblicherweise frei herumlaufen und nur über Nacht ihren Stall aufsuchen. – Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 28.03.2022
keine Aufstallungspflicht für Haltungen bis zu 50 Tieren
Landkreis Stade, 30.10.2025:

Rechtsgrundsätze
- Alle angeordneten Maßnahmen müssen ‚angemessen / verhältnismäßig‘ sein.
- Es muss das ‚Risiko der Erregerverbreitung‘ berücksichtigt werden.
- Es muss zwischen Seuchenschutz und Tierwohl abgewogen werden.
- Die Dauer der Aufstallung ist von der epidemiologischen Lage abhängig.
- Die Bestimmungen müssen EU-rechtskonform sein.
Die aktuelle Version der GeflPestSchV müsste dringend geändert werden!

Informationen einer Wirtschaftskanzlei, unter anderem:
Rechtlich ist eine Abwägung zwischen Seuchenschutz und Wohl der Tiere erforderlich. – Link
Register nach § 2 (2) GeflPestSchV
Mit der App ChickenCloud kann man ein digitales Bestandsregister führen. –
Empfehlungen des FLI für Kleinhaltungen, 25.11.2016

- Sind diese Empfehlungen realistisch für eine Halterin von zum Beispiel drei Hühnern in ihrem Garten?
- Passen diese Empfehlungen noch zur grundlegend neuen Einschätzung des FLI (seit 24.10.2025) zur neuen Seuchenlage?
Österreich
Nach meiner Recherche gelten in Österreich erst dann Schutzbestimmungen, sobald „Gebiete mit erhöhtem Risiko“ oder „Gebiete mit stark erhöhtem Risiko“ bezeichnet werden. Ansonsten gelten folgende Präventionsmaßnahmen (Link leider nicht mehr gültig):


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